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Frage: Ich möchte das Fortbildungsangebot von my-cme nutzen. Wenn ich "Lernmodul starten" anklicke, werde ich aufgefordert meine Zugangsdaten einzugeben. Wie bekomme ich diese?
Antwort: Auf dem Formular zur Eingabe der Zugangsdaten klicken Sie den Link "Neuregistrierung" an. Sie kommen nun auf ein Formular, auf dem Ihre persönlichen Daten erfasst werden. Am Ende des Registrierungsprozesses können Sie einen eigenen Benutzernamen und ein eigenes Kennwort wählen. Mit diesen Daten können Sie sich dann jederzeit auf der Fortbildungsplattform anmelden.
Frage: Ich habe mein Kennwort vergessen. Wie kann ich es anfordern?
Antwort: Auf der rechten Seite der Plattform gibt es eine Box mit der Überschrift "Anmeldung". Benutzen Sie dort den Link "Kennwort vergessen?". Nach Eingabe der E-Mail-Adresse mit der Sie sich auf der Plattform registriert haben, erhalten Sie eine Mail mit Ihren Zugangsdaten. Mit diesen können Sie sich nun wieder auf der Plattform anmelden.
Frage: Ich hab versehentlich die E-Mail mit dem Zertifikat für einen bestanden Kurs gelöscht. Wie bekomme ich ein neues Zertifikat zugesandt?
Antwort: Melden Sie sich auf der my-cme-Lernplattform an und gehen Sie in den Bereich "my-cme/CME-Punktekonto". Hier finden Sie eine Auflistung aller von Ihnen bestandenen Lernmodule und einen Link zu dem jeweiligen Zertifikat.
Frage: Wie viele CME-Punkte erhalte ich für die erfolgreiche Teilnahme an den Lernmodulen dieser Seite?
Antwort:
Wenn Sie zwischen 70% und 90% der Fragen richtig beantworten erhalten Sie 2 CME-Punkte. Wenn Sie 100% der Fragen richtig beantworten bekommen Sie einen Zusatzpunkt und erhalten insgesamt 3 CME-Punkte.
Frage: Ich bin Mitglied in einer anderen Landesärztekammer als der Bayerischen Landesärztekammer. Kann ich die hier erworbenen CME-Punkte auch bei meiner Kammer einreichen?
Antwort:
Sie können alle hier erworbenen CME-Punkte bei Ihrer zuständigen Landesärztekammer einreichen. Entsprechend einer Absprache der Ärztekammern werden die von der Bayerischen Landesärztekammer anerkannten Fortbildungsangebote auch von den anderen Kammern anerkannt. |