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CME im Detail
CME steht für Continuing Medical Education - also "Fortwährende Medizinische Fortbildung". Durch die Teilnahme an CME-Fortbildungen können Fortbildungspunkte erworben werden, die zur Erlangung des Fortbildungszertifikats bei der zuständigen Ärztekammern eingereicht werden müssen.
Die Fortbildungspflicht besteht in Deutschland seit 1. Juli 2004. Im Sozialgesetzbuch (SGB V) ist geregelt, dass sich sowohl niedergelassene (§ 95d) als auch in Kliniken angestellte Ärzte (§ 137) fortbilden müssen. Der niedergelassene Arzt muss diesen Nachweis erstmals bis zum 30.06.2009 bei seiner Kassenärztlichen Vereinigung (KV) vorlegen. Tut er dies nicht oder nur unzureichend, werden ihm bis zum entsprechenden Fortbildungsnachweis die Bezüge der KV gekürzt. Im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Qualitätssicherung müssen die Klinikträger für die Fortbildung der in Kliniken beschäftigten Fachärzte Sorge tragen.
Das von den Ärztekammern eingeführte Fortbildungszertifikat sieht vor, dass innerhalb von 5 (3) Jahren 250 (150) CME-Punkte gesammelt werden müssen. Dabei werden 50 (30) Punkte ohne Nachweis für Selbststudium anerkannt. Somit müssen 200 (120) Punkte aktiv erworben werden. Für die Erlangung der Punkte gibt es unterschiedliche Fortbildungsmaßnahmen. Die jeweilige Bepunktung des Fortbildungsangebots richtet sich nach der Muster-Fortbildungsordnung, die auf dem 107. Ärztetag in Bremen beschlossen wurde. Sie kann in einzelnen Punkten von Ärztekammer zu Ärztekammer differieren.
Richtlinie des Vorstandes der Bayerischen Landesärztekammer
Die rechtsverbindliche Grundlage zur Vergabe von Fortbildungspunkten im Zuständigkeitsbereich der BLÄK ist die jeweils aktuell gültige Richtlinie des Vorstandes der Bayerischen Landesärztekammer, zuletzt vom 02. Juli 2005. Diese wurde auf der Grundlage des Beschlusses des 55. Bayerischen Ärztetages vom 13. Oktober 2002 sowie des Beschlusses des Vorstandes der Bayerischen Landesärztekammer vom 20. März 2004 vom Vorstand der Bayerischen Landesärztekammer am 2. Juli 2005 beschlossen und in der Septemberausgabe 2005 des Bayerischen Ärzteblattes veröffentlicht.
(Muster-)Satzungsregelung Fortbildung und Fortbildungszertifikat
Anlage zum Beschlussprotokoll des 107. Deutschen Ärztetages vom 18. bis 21. Mai 2004 in Bremen
§ 1
Ziel der Fortbildung
Fortbildung der Ärzte und der Ärztinnen dient dem Erhalt und der dauerhaften
Aktualisierung der fachlichen Kompetenz.
§ 2
Inhalt der Fortbildung
Durch die Fortbildung soll unter Berücksichtigung der wissenschaftlichen
Erkenntnisse und neuer medizinischer Verfahren das zum Erhalt und zur Fortentwicklung
der Kompetenz notwendige Wissen in der Medizin und der medizinischen Technologie
vermittelt werden. Fortbildung soll sowohl fachspezifische als auch interdisziplinäre
und fachübergreifende Kenntnisse und die Einübung von klinisch-praktischen
Fähigkeiten umfassen. Die Fortbildung soll sich dabei auf alle medizinischen
Fachrichtungen in ausgewogener Weise erstrecken. Ärztliche Fortbildung umfasst
auch die Verbesserung kommunikativer und sozialer Kompetenzen. Die ärztliche
Fortbildung schließt außerdem Methoden der Qualitätssicherung, des Qualitätsmanagements
und der evidenzbasierten Medizin ein. Bundeseinheitliche Vorgaben zum angemessenen
Umfang der Fortbildung sind zu beachten.
§ 3
Fortbildungsmethoden
- Der Arzt/die Ärztin sind in der Wahl der Art ihrer Fortbildung frei.
Art und Weise des Wissenserwerbs sind auf die individuell unterschiedlichen
Formen des Lernverhaltens auszurichten.
- Soweit die Fortbildung insbesondere durch Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen
nach Abs. 3 Nr. 2 erfolgt, soll der Arzt oder die Ärztin der Fortbildungspflicht
durch die Wahrnehmung von Fortbildungsmaßnahmen entsprechen, welche die Kammer
anerkennt.
- Geeignete Methoden der Fortbildung sind insbesondere:
- Mediengestütztes Eigenstudium (z. B. Fachliteratur, audiovisuelle Lehr-
und Lernmittel, strukturierte interaktive Fortbildung);
- Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen (z. B. Kongresse, Seminare,
Übungsgruppen, Kurse, Kolloquien, Qualitätszirkel);
- Klinische Fortbildung (z. B. Hospitationen, Fallvorstellungen);
- Curriculär vermittelte Inhalte, z. B. in Form von curriculärer Fortbildung,Weiterbildungskurse,
die nach der Weiterbildungsordnung für eine Weiterbildungsbezeichnung vorgeschrieben
sind, Zusatzstudiengänge.
§ 4
Organisation des Fortbildungsnachweises
- Die Ärztekammer fördert die Fortbildung der Kammermitglieder durch das
Angebot eigener Fortbildungsmaßnahmen sowie die Anerkennung der geeigneten
Fortbildungsmaßnahmen als Grundlage eines Nachweises der beruflichen Fortbildungspflicht.
- Der Förderung der Fortbildungspflicht und ihres Nachweises dient insbesondere
das Fortbildungszertifikat der Kammer (§ 5), welches auf der Grundlage der
nachstehenden Vorschriften jedem Arzt/jeder Ärztin auf deren Antrag nach
Maßgabe der Erfüllung der geregelten Voraussetzungen erteilt wird.
§ 5
Fortbildungszertifikate der Ärztekammer
Ein Fortbildungszertifikat wird erteilt, wenn der Arzt oder die Ärztin innerhalb
eines der Antragstellung vorausgehenden Zeitraums von [drei][fünf] Jahren Fortbildungsmaßnahmen
abgeschlossen hat, welche in ihrer Summe die nach den Regeln des § 6 ermittelte
Mindestbewertung von [150] [250] Punkten erreichen.
Für den Erwerb des Fortbildungszertifikats können nur die in § 6Abs. 2 geregelten
Fortbildungsmaßnahmen wahrgenommen werden; ferner ist die vorherige Anerkennung
der anzurechnenden Fortbildungsmaßnahmen nach Maßgabe des § 7Voraussetzung.
§ 12bleibt unberührt. Das Anerkennungsverfahren richtet sich nach §§ 7bis 11.
§ 6
Bewertung von Fortbildungsmaßnahmen
- Die Fortbildungsmaßnahmen werden mit Punkten bewertet. Grundeinheit ist
eine 45-minütige Fortbildungseinheit. Die Kategorien und die Bewertungsskala
im Einzelnen ergeben sich aus Absatz 2.
- Folgende Arten von Fortbildungsmaßnahmen sind für das Fortbildungszertifikat
geeignet und werden wie folgt bewertet:
| Kategorie A: |
Vortrag und Diskussion
1 Punkt pro Fortbildungseinheit, maximal 8 Punkte pro Tag |
| Kategorie B: |
Mehrtägige Kongresse im In- und Ausland,
wenn kein Einzelnachweis entsprechend Kategorie A bzw. C erfolgt, 3 Punkte
pro 1/2 Tag bzw. 6 Punkte pro Tag |
| Kategorie C: |
Fortbildung mit konzeptionell vorgesehener Beteiligung
jedes einzelnen Teilnehmers (z. B. Workshop, Arbeitsgruppen, Qualitätszirkel,
Balintgruppen, Kleingruppenarbeit, Supervision, Fallkonferenzen, Literaturkonferenzen,
praktische Übungen)
1. 1 Punkt pro Fortbildungseinheit, 1 Zusatzpunkt pro Veranstaltung bis
zu 4 Stunden
2. höchstens 2 Zusatzpunkte pro Tag |
| Kategorie D: |
Strukturierte interaktive Fortbildung über Printmedien,
Online-Medien und audiovisuelle Medien mit nachgewiesener Qualifizierung
und Auswertung des Lernerfolgs in Schriftform.
1 Punkt pro Übungseinheit |
| Kategorie E: |
Selbststudium durch Fachliteratur und -bücher sowie
Lehrmittel
Innerhalb der Kategorie E werden höchstens [30] [50] Punkte für [drei]
[fünf] Jahre anerkannt |
| Kategorie F: |
Wissenschaftliche Veröffentlichungen und Vorträge
1. Autoren erhalten 1 Punkt pro Beitrag
2. Referenten/Qualitätszirkelmoderatoren erhalten 1 Punkt pro Beitrag/Poster/Vortrag
zusätzlich zu den Punkten der Teilnehmer |
| Kategorie G: |
Hospitationen
1 Punkt pro Stunde, höchstens 8 Punkte pro Tag |
| Kategorie H: |
Curriculär vermittelte Inhalte, z. B. in Form von curriculärer
Fortbildungsmaßnahmen, Weiterbildungskurse, die nach der Weiterbildungsordnung
für eine Weiterbildungsbezeichnung vorgeschrieben sind, Zusatzstudiengänge
1 Punkt pro Fortbildungseinheit |
| Lernerfolgskontrolle: |
1 Zusatzpunkt bei den Kategorien A und C |
- Die Ärztekammer erlässt ergänzende Richtlinien zur Bewertung der Fortbildungsmaßnahmen,
bei denen sie die bundeseinheitlichen Kriterien zugrundelegt. Die Richtlinien
enthalten auch die Ausnahmen, bei denen die Höchstanrechnung von Bewertungspunkten
in begründeten Ausnahmefällen in den einzelnen Kategorien bei ansonsten gleichwertiger
Fortbildung überschritten werden darf.
§ 7
Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen
- Grundsätzlich können nur solche Fortbildungsmaßnahmen der Kategorien
A bis D, G und H des § 6 Abs. 2 der Erteilung des Fortbildungszertifikats
zugrundegelegt werden, welche vor ihrer Durchführung von einer Ärztekammer
anerkannt worden sind. Über Maßnahmen der Kategorie F des § 6 Abs.
2 muss der Arzt oder die Ärztin bei Stellung des Antrags auf Erteilung des
Fortbildungszertifikats einen geeigneten Nachweis führen.
- Fortbildungsmaßnahmen anderer Veranstalter werden nach Maßgabe der §§
8 und 9 anerkannt.
§ 8
Voraussetzungen der Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen
- Die Anerkennung einer Fortbildungsmaßnahme setzt voraus, dass die zu
vermittelnden Fortbildungsinhalte
- den Zielen der Berufsordnung und dieser Fortbildungsordnung entsprechen
- die bundeseinheitlichen Empfehlungen der Ärztekammern für die Qualitätssicherung
der ärztlichen Fortbildung (in: "Empfehlungen der Bundesärztekammer zur
ärztlichen Fortbildung") berücksichtigen;
- frei von wirtschaftlichen Interessen sind.
- Die Fortbildung soll grundsätzlicharztöffentlich sein. Veranstalter
und Referenten müssen der Ärztekammer ökonomische Verbindungen zur Industrie
offen legen.
- Für Fortbildungsmaßnahmen der Kategorien A bis D, G und H des § 6 Abs.
2 muss grundsätzlich ein Arzt/eine Ärztin als wissenschaftlich Verantwortliche/r
bestellt sein.
§ 9
Verfahren der Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen
- Die Anerkennung erfolgt auf Antrag des Veranstalters. Im Antrag ist der
Verantwortliche nach § 8 Abs. 2 zu benennen.
- Zum Anerkennungsverfahren beschließt der Vorstand der Ärztekammer Richtlinien.
Die Richtlinien bestimmen einheitlich für alle in Betracht kommenden Maßnahmen
der Kategorien A bis D, G und Hdes § 6 Abs. 2 die Voraussetzungen zur Anerkennung
unter Zugrundelegung der Kriterien der Bundesärztekammer im Hinblick auf
folgende Einzelheiten:
- Antragsfristen;
- Inhalt der Anträge;
- Methoden der Lernerfolgskontrolle;
- Teilnehmerlisten;
- Teilnehmerbescheinigungen;
- Besondere Regelungen für die Anerkennung einzelner Fortbildungsarten.
- Der Veranstalter muss schriftlich erklären, dass die Empfehlungen der
Bundesärztekammer nach § 8 (1) 2. beachtet werden.
- Der Veranstalter kann durch die Ärztekammer beauftragt werden, für die
teilnehmenden Ärzte und Ärztinnen mit deren Einwilligung den Nachweis der
Teilnahme an der anerkannten Fortbildungsveranstaltung unmittelbar der Ärztekammer
zuzuleiten.
§ 10
Anerkennung von Fortbildungsveranstaltern
Auf Antrag kann einem geeigneten Veranstalter durch die Ärztekammer für
alle von ihm durchgeführten Veranstaltungen oder bestimmte Veranstaltungen
die Zusage erteilt werden, dass die Fortbildungsveranstaltungen ohne Einzelprüfung
anerkannt werden. Die Zusage wird an Bedingungen gebunden. Dabei ist sicherzustellen,
dass der Veranstalter bei Auswahl und Bewertung der Veranstaltungen nachweislich
die Bestimmungen dieser Satzung zugrunde legt.
§ 11
Gegenseitige Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen
Die Ärztekammer erkennt von einer anderen Heilberufskammer anerkannte Fortbildungsmaßnahmen
als Grundlage der Erteilung eines Fortbildungszertifikats an.
§ 12
Fortbildung im Ausland
- Im Ausland durchgeführte Fortbildungsmaßnahmen werden anerkannt, wenn
sie den Voraussetzungen dieser Fortbildungsordnung ihrem Wesen nach entsprechen.
Die Notwendigkeit einer vorherigen Anerkennung kann entfallen.
- Der Arzt oder die Ärztin müssen einen Nachweis über die Art der Fortbildung
führen, der es gestattet, die Einhaltung der Kriterien nach § 8 zu prüfen.
Quelle: Bundesärztekammer
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